Besuchsverbot – Neues Betreuungsgesetz 2023
Das Forschungsinstitut Betreuungsrecht, dass sich mit Negativerscheinungen des Betreuungsrecht befasst hatte in den vergangenen Jahren eine Unmenge Beschwerden wegen Besuchverbote von Betreuern, die auf der einen Seite zur Isolierung der Betreuten und auf der anderen Seite zur Isolierung der Angehörigen, Eltern, Kinderm Verwandte und nahen Freundin geführt hat.
Nach dem neuen Paragraph 1834 BGB ist künftig hin das Umgangsregelungsrecht des Betreuers dahingehend eingeschränkt worden, das eine Umgangsbeschränkung nur dann zulässig ist,wenn der Betreute diese selbst wünscht oder ihm eine konkrete Gefahr im Sinne des Paragraph 1008 und 21 Abs. 3 BGB droht.
Der Umgang des Betreuenden darf nur dann eingeschränkt werden, wenn die betreute Person oder ihr Vermögen erheblich gefährdet würde und die betreute Person diese Gefahr aufgrund ihrer Erkrankung oder Behinderung nicht erkennen konnte und nach dieser Einsicht nicht handeln kann. Grundsätzlich kann jeder – auch die Betreute – selbst bestimmen, mit wem er Umgang pflegen will, auch wenn dies vielleicht den Wertvorstellungen des Betreuers widerspricht . Dem Selbstbestimmungsrecht des Betreuten ist daher in möglichst weitem Umfang Rechnung zu tragen und den Betreuer nur dort ein Eingriffsrecht zu geben, wo eine konkrete erhebliche Schädigung des Betreuten zu befürchten ist.
Verletzungen des Umgangsrecht sind beim Betreuungsgericht zu klären. (So die amtliche Mitteilung des Gesetzgebers zu dem Gesetz)