Auskunftspflicht gegenüber nahen Angehörigen

Es gibt eine unglaublich groß Anzahl jedes Jahr von Beschwerden von Angehörigen, die von der persönlichen und wirtschaftlichen, insbesondere gesundheitlichen Situation Ihrer unter Betreuung stehenden Angehörigen Ehepartner oder Kinder nichts wissen .
In vielen Fällen bleiben auf derartige Fragen viele Betreuer schweigsam – aus welchem Grund auch immer. Es liegt oft eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Betreuten, der nicht isoliert werden wollte und -oft auch eine Verletzung des Grundrechts auf Familie(Art.6 Gg)vor.
Die Situation ist allerdings oft auch für die Betreuer schwierig. Der von heute auf Morgen mit der Übernahme der Betreuung letztendlich in Jahrzehnte lange Familiengewohnheiten eingreifen muss, wodurch sich Widerstände von selbst entwickeln. Die dürfen aber keinesfalls zu eine Isolierung und Entmündigung der Angehörigen führen.
Daher gibt es eine Vielzahl an Beschwerden über mangelnde Informationen der Gesundheitssituation der Betreuten oder darüber, wo sich der Betreute aufhält.
Die Vermögensituation des Betreuten fällt nicht darunter.
Bezüglich des Inhalts der Betreuungstätigkeit besteht keine Auskunftspflicht.
Der neue Paragraph 1822 BGB gibt nunmehr den Angehörigen oder Vertrauenspersonen einen eigenen direkten Auskunftsanspruch und ist deswegen in seiner Bedeutung hervorzuheben :
Der neue Paragraph 1822 beinhaltet folgenden Text:

Der Betreuer hat nahe stehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen.
Die gerade bei Betreuern bestehende Missbrauchsgefahr, dass sie Informationen an Angehörige oder Kontakt zu diesen Personen verweigern könnten sich durch das neue Gesetz verringern.
Gerade entfernt wohnende Angehörige werden auf dieses Recht pochen und es geltend machen.
Der Gesetzgeber wollte dadurch verhindern, dass der Betreuer jegliche Kontaktaufnahme zu Angehörigen unterbindet.
Die Auskunft betrifft nicht nur solche Angehörige, die den Betreuten tatsächlich nahe stehen. Man muss darauf hinweisen dass der Gesetzgeber in dem Gesetz ja auch von sonstigen Vertrauenspersonen spricht. Damit sind Personen gemeint ,die dem Betreuten tatsächlich nahe stehen. Diese neue rechtliche Bestimmungen wird
zu einer Fülle von Beschwerden im Betreuungsverfahren führen.
Die betroffenen Personen, die sich in ihren Rechten verletzt fühlen sollten prüfen lassen, ob nicht sie in die Betreuungsverfahren als Vertrauensperson oder nahe Angehörige dem Gerichtsverfahren beitreten können. Im Rahmen des genehmigten Beitritts zum Verfahren erhalten Sie auch Akteneinsichtrecht und Einblick in das gerichtliche Verfahren.
Sie erhalten auch die Beschlüsse nach Paragraph 41 Abs. 1 FamFg. im Rahmen der Auskunftpflicht muss der Betreuer allerdings über seine Tätigkeit der Auskunft- berechtigen Person weder Nachweise erbringen, noch die erläutern.
Diese Bestimmung wird in Zukunft zu vielen Gerichtsverfahren führen .
Es ist darauf hinzuweisen dass der Auskunftsanspruch kein eigener rechtlich durchsetzbar Rechtsanspruch auf Auskunftgewährung ist.

Beschwerden wegen Verletzungen der Auskunftpflicht oder Informationspflicht sind an das Betreuungsgericht zu richten, damit dieses rechtliche Maßnahmen gegen den Betreuer ,soweit die Verletzung begründet ist, einleitet. Bei begründeten Beschwerden kann neben Weisungen an den Betreuer Zwangsgeld erhoben werden. Letztendlich kann auch so ein Verfahren zu einer Beendigung der Betreuung mit diesem Betreuer führen. Im Video erfahren Sie noch mehr zu diesem Thema.